Statuten

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NAME UND SITZ

Art. 1 Unter dem Namen "Interessengemeinschaft Mountain Bike Zug" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zug.

ZWECK

Art. 2

  1. Der Verein vertritt die Interessen der Mountainbikerinnen und Mountainbiker (nachfolgend "Biker" genannt) in der Region Zug und fördert das Mountainbiking in nichtkommerzieller Art und Weise. Er setzt sich für die Schaffung und Wahrung eines positiven Images der Sportart Mountainbike in Politik und Gesellschaft ein. Der Verein strebt eine zukunftsorientierte und gemeinverträgliche Entwicklung des Mountainbikesports in der Region Zug an, insbesondere für ein verbotfreies Nebeneinander verschiedener Outdoorsportarten, insbesondere Wandern und Pferdesport.
  2. Die Haupttätigkeit des Vereins besteht darin, ein Sammelgefäss für Biker, Mountainbikesportvereine und entsprechendes Gewerbe zu schaffen. Der Verein soll als Vermittler zwischen seinen Mitgliedern einerseits und insbesondere Behörden, Organisationen und Interessengruppen andererseits auftreten. Er soll Beratungs- und Informationsfunktionen wahrnehmen und als Ansprechpartner für die Öffentlichkeit und Private dienen. Soweit erforderlich, kümmert sich der Verein um den Bau und Unterhalt von Bikestrecken und Bikeparks. Er kann andere Organisationen mit gleichen Vorhaben unterstützen.
  3. Der Verein berät im Rahmen seines Zweckes Behörden, Tourismuskreise, Rennorganisatoren und andere Vereine.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Der Verein kann in regionalen, schweizerischen und in ausländischen Vereinigungen Mitglied werden.

Art. 4 Im Rahmen der Erfüllung seines Zweckes kann der Verein Gruppen bilden, insbesondere für Unterhalt von Biketrails, Medienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit etc. Diese können im Rahmen der Statuten eigene Reglemente erlassen. Sie sind vom Vereinsvorstand zu genehmigen.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 5 Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  1. Aktivmitglied (mit Stimmrecht), zu Kommunikationszwecken auch nur “Mitglied” genannt
  2. Gruppenmitgliedschaft (mit 1 Delegierten und Stimmrecht [1 Stimme pro Gruppenmitglied])
  3. Nachwuchsmitglied (ohne Stimmrecht)
  4. Gönnermitglied (ohne Stimmrecht)
  5. Freimitglied (ohne Stimmrecht)
  6. Ehrenmitglied (mit Stimmrecht)

Art. 6 Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die IG Mountain Bike Zug mit seiner Stimme und Mitgliedschaft unterstützen möchte. Aktivmitglied: ab dem 18. Lebensjahr (Jahrgang).

Art. 7 Als Gruppenmitglied können Zuger Radsportsvereine wie auch andere Organisationen, Interessengruppen, Gesellschaften und dergleichen beitreten, die den Verein im Sinne einer Förderung des Mountainbikesports unterstützen möchten. Pro Gruppenmitglied ist eine delegierte Person zu bestimmen. Deren Wahl ist dem Vereinsvorstand unter Angabe der Personalien schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Als Nachwuchsmitglieder können Jugendliche unter 18 Jahren (Jahrgang) aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung mindestens eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters Vereinsmitglieder werden.

Art. 9 Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen wollen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

Art. 10 Als Freimitglieder können natürliche Personen sowie Zuger Radsportvereine wie auch andere Organisationen, Interessengruppen, Gesellschaften und dergleichen in den Verein eintreten, die den Verein nur durch ihren Namen (Personalien, Beruf und E-Mail) respektive ihre Firma unterstützen möchten, ohne weitere Verpflichtungen oder aktive Teilnahme am Vereinsleben.

Art. 11 Die IG Mountain Bike Zug kann natürliche Personen, die sich durch ausserordentliche Verdienste für die IG Mountain Bike Zug, die Mountainbike-Infrastruktur oder das Mountainbiken ausgezeichnet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 12 Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die aufgenommenen Mitglieder erhalten die Statuten.

Art. 13 Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann jeweils auf das nächste Vereinsjahr erfolgen.

Art. 14 Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

Art. 15 Mitglieder, die die Statuten, Verträge und Reglemente, insbesondere den Ehrenkodex des Vereins, vorsätzlich oder grob verletzen, sich in anderer Form der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.

Art. 16 Eintritts-, Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER

Art. 17 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliederbeitrag gemäss Aufforderung des Kassiers zu zahlen. Beitragspflichtig sind Aktivmitglieder, Gruppenmitglieder und Gönnermitglieder. Der Mitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt. Gönnermitglieder sind in der Wahl der Höhe ihres Mitgliederbeitrags frei.

Art. 18 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen.

Art. 19 Die Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und die Gruppenmitglieder sind in den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Gruppenmitglieder müssen je eine delegierte Person bestimmen, die eine Stimme pro Verein besitzt. Die Gönnermitglieder haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

Art. 20 Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

ORGANISATION UND LEITUNG

Art. 21 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember

Art. 22 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 23 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Ihr kommen folgende, unübertragbare Aufgaben zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten sowie der Leiter der verschieden Gruppen und des Kassiers
  3. Beschlussfassung über Mutationen von Mitgliedern (Neuaufnahmen, Austritte, Ausschlüsse)
  4. Abnahme der Jahresrechnungen des Vereins und der verschiedenen Gruppen
  5. Genehmigung des Berichtes der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes
  6. Statutenänderungen und Anträge der Mitglieder
  7. Wahlen
    1. des Präsidenten
    2. des Kassiers
    3. des Aktuars
    4. der übrigen Vorstandsmitglieder
    5. der Leiter der verschiedenen Gruppen
    6. der Revisoren
    7. der Delegierten (z. B. Dachverband)
    8. Subkommission (Organisationskomitee für Veranstaltungen )
  8. Voranschlag und Festsetzung der Jahresbeiträge
  9. Tätigkeitsprogramme und Sportprogramme

Art. 24 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Art. 25 Die ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt. Die ausserordentliche Generalversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Art. 26 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch persönliche schriftliche Einladung der Mitglieder. Sie kann überdies zusätzlich durch Publikation über wie Website (www.mountainbikezug.ch) sowie in der Lokalpresse erfolgen. Die Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben. Die Einladungen sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung zu versenden. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie kann nur über ordentlich angekündigte Gegenstände Beschluss fassen, es sei denn, es seien alle Mitglieder vertreten.

Art. 27 Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann bei Wahlen auch geheime Abstimmungen beschliessen.
Bei allen Abstimmungen (ausser Statutenänderung und Auflösung, siehe Abschnitt XI) entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

VORSTAND

Art. 28 Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern (Präsident, Kassier, Aktuar). Ihm obliegt die allgemeine Leitung des Vereins.

Art. 29 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidenten. Präsident und Aktuar dürfen nicht im gleichen Jahr gewählt werden.

Art. 30 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalvereinsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Nachwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.

Der Vorstand stellt bis zur nächsten Generalversammlung einen interimistischen Stellvertreter. Dabei kann ein Vorstandsmitglied gleichzeitig zwei Ressorts führen.

Art. 31 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Kassier oder dem Aktuar.

Art. 32 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Handhabung der Statuten und Reglemente
  2. Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäfte der Vereins- und Generalversammlung und Vollzug der gefassten Beschlüsse
  3. Einberufung und Leitung der Versammlungen und Bekanntgabe der Geschäftsordnung
  4. Verwaltung der Vereinskasse
  5. Erstellen der Mitgliederliste
  6. Verkehr mit den Behörden
  7. Förderung und Zusammenarbeit im Gesamtverein

Art. 33 Die Obliegenheiten der einzelnen Ämter können durch ein Pflichtenheft geregelt werden. Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

  1. Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht.
  2. Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er verwaltet das Vereinsarchiv.
  3. Der Kassier führt das Rechnungswesen nach Treu und Glauben und legt der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Kassenführung vor.
  4. Die Leiter der verschiedenen Gruppen (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Behördenkontakt, Medienarbeit, Downhilltrail, Pumptrack, Unterhalt von Trails etc.) erstellen ein Jahresprogramm und führen die Veranstaltungen durch. Sie legen der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
  5. Der Vizepräsident und die Beisitzer vertreten engere Vorstandsmitglieder und können mit Spezialaufgaben betraut werden.

Art. 34 Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von mind. 2 Vorstandsmitgliedern erledigt werden. Solche Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 35 Dringende Geschäfte, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, kann der Vorstand ausnahmsweise von sich aus erledigen. Solche Geschäfte müssen an der nächstfolgenden Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 36 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

REVISOREN

Art. 37 Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins, der verschiedenen Gruppen sowie allfälliger Spezialfonds. Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

DELEGATIONEN

Art. 38 Die Delegierten an Kurse und Versammlungen werden durch die Generalversammlung bestimmt, wobei gleichzeitig den Delegierten Kompetenzen und Instruktionen erteilt werden. Die Delegierten sind verpflichtet, über ihren Einsatz der nächstfolgenden Generalversammlung einen Bericht abzugeben. Die Spesenvergütung an die Delegierten wird vom Vorstand festgelegt.

FINANZEN

Art. 39 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen, die von der Generalversammlung festgelegt werden
  2. freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
  3. Überschüssen von Veranstaltungen
  4. Zinsen von Kapitalien
  5. Sonstigen Einnahmen

Art. 40 Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Die vom Kassier angegebene Zahlungsfrist ist einzuhalten. Es ist jeweils des gesamte Mitgliederbeitrag zu bezahlen, unabhängig vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Leiter der verschiedenen Gruppen sind während ihrer Amtsdauer von der Beitragspflicht enthoben. Zahlungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg auszuführen.

Art. 41 Die Einnahmen werden verwendet:

  1. im Rahmen des Vereinszweckes
  2. zum Bau und Unterhalt von Bikestrecken
  3. zur Leistung allfälliger Verbandsbeiträge
  4. zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins und der verschiedenen Gruppen
  5. zur Durchführung von Anlässen, die dem Vereinszweck dienen können oder mit ihm in Zusammenhang stehen
  6. für Vereinsanlässe

Art. 42 Der Vorstand hat ein jährliches, von der Generalversammlung festzulegendes Budget zur Verfügung.

Art. 43 Der Verein errichtet für spezielle Zwecke Spezialfonds oder nimmt Rückstellungen vor. Der Kassier führt hierüber spezielle Rechnung. Über die Verwendung dieser Gelder kann der Vorstand oder die Generalversammlung gemäss den entsprechenden Reglementen verfügen.

Art. 44 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder sowie des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Art. 45 Der Vorstand kann im Rahmen des Vereinszwecks Versicherungen abschliessen. Diese sind der Generalversammlung bekanntzugeben.

ARCHIV

Art. 46 Sämtliche Vereinsakten (Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnung etc.) werden während mindestens 10 Jahren im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird vom jeweiligen Aktuar geführt.

Art. 47 Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial (nach Weisung des Vorstandes sortiert) zuhanden des Vereinsarchivs abzugeben

REVISIONSBESTIMMUNGEN

Art. 48 Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Art. 49 Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel aller Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.

Art. 50 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen **Generalversammlung **mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 51 Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung verbliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist soweit möglich einer Organisation, die die Förderung des Jugendsports im Kanton Zug verfolgt, zu übergeben.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 52 Mitteilungen via E-Mail und über die Website der IG Mountainbike Zug (www.mountainbikezug.ch) gelten als schriftlich im Sinne der Statuten. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erfolgen sämtliche Mitteilungen an Vereinsmitglieder elektronisch.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. April 2013 angenommen.


Anhang

Ehrenkodex und Trailrules der IG Mountain Bike Zug

Trailrules – Die Regeln sind abgeleitet von den IMBA Trail Rules (International Mountain Bicycling Association)

1. Fahre nur auf bestehenden Wegen
Fahre nicht querfeldein und bleib auf bestehenden Wegen, um die Natur nicht zu schädigen. Respektiere lokale temporäre oder dauernde Wegsperrungen, sie haben meist einen sinnvollen Grund.

2. Sei rücksichtsvoll und gewähre Vortritt
Kündige deine Vorbeifahrt frühzeitig an, um andere Wegbenutzer nicht zu erschrecken. Reduziere deine Geschwindigkeit beim Überholen und Kreuzen, halte nötigenfalls an. Mit einem flotten Gruss erfreust Du die freundlichen und verblüffst die kritischen Weggenossen!

3. Nimm Rücksicht auf Tiere
Wildtiere in Wald und Flur bedürfen besonderer Rücksichtnahme. Siehst du ein Tier, halte an und warte, bis es sich in Sicherheit bringen konnte. Schliesse Weidezäune, nachdem du sie passiert hast. Respektiere Wildruhe- und Jadgbann- sowie Naturschutzgebiete, insbesondere während der Brutzeit.

4. Hinterlasse keine Spuren
Bremse möglichst nicht mit blockierenden Rädern, da dies das Auftreten von Erosion begünstigt. Meide Trails nach Regenfällen. Nimm deine Abfälle mit und entsorge diese umweltgerecht.

5. Rechne mit Unvorhergesehenem
Fahre immer konzentriert und kontrolliert. Passe deine Geschwindigkeit deinem Können und der jeweiligen Situation an. Du musst in Sichtweite anhalten können. In nicht einsehbaren Passagen können jederzeit andere WegbenutzerInnen, Tiere oder Hindernisse auftauchen.

6. Fahr auf „Nummer sicher”
Beginne deine Tour direkt vor deiner Haustüre oder benutze möglichst die öffentlichen Verkehrsmittel zur Anreise. Prüfe deine Ausrüstung, schätze deine Fähigkeiten richtig ein, informiere dich über die Gegend, in der du deine Tour planst. Fahre in abgelegenen Gebieten nie alleine. Sei für unvorhersehbare Situationen gerüstet: Nimm Werkzeug, eine Notfallapotheke und wenn möglich ein Mobiltelefon mit. Trage zu deiner Sicherheit immer einen Helm und Handschuhe.